iWP innovative Werkstoffprüfung GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die iWP innovative Werkstoffprüfung GmbH & Co. KG (im Folgenden „iWP“ genannt) ist ein unabhängiges Prüflaboratorium, welches durch die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) nach DIN EN ISO 17025 akkreditiert ist. Die iWP handelt unparteilich und neutral. Durch die Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfange einverstanden. 

1. GELTUNG 

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. 

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. 

2. VERTRAGSSCHLUSS 

2.1 Alle Angebote der IWP sind freibleibend. Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die IWP verbindlich angenommen. Alle Vereinbarungen, die zwischen der IWP und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen worden sind, sind in den zu diesem Vertrag zugehörigen Unterlagen niedergelegt. 

2.2 Die IWP behält sich das Eigentum und sämtliche Urheberrechte an den Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der IWP Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. 

3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

3.1 Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Einzelpreise, ggf. zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sollte eine Vereinbarung von Einzelpreisen nicht erfolgt sein, gilt die allgemeine Preisliste der IWP, die dem Kunden bekannt ist oder jederzeit von ihm angefordert werden kann. 

3.2 Soweit einzelne Verträge eine längere Leistungszeit als vier Monate erfordern, ist die IWP berechtigt, eine Preiserhöhung geltend zu machen, soweit die allgemeinen Kosten durch Erhöhung der Tariflöhne, Sozial- und Materialkosten etc. geändert wurden. Auf Verlangen wird die IWP dem Kunden die Kostenerhöhung nachweisen. 

3.3 Rechnungsforderungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

4. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT 

4.1 Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Kunden gegen Zahlungsforderungen der IWP ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden unterliegt der Bestimmung des §273 BGB. 

5. PRÜFUNGSLEISTUNG 

5.1 Die Prüfungen werden nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten und entsprechend den Anforderungen des Kunden an dem vertraglich vereinbarten Ort durchgeführt. Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt. Die Bewertung der Prüfergebnisse erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Regelwerke, wie in der Auftragsbestätigung vereinbart. 

5.2 Als verbindlich gelten nur die im schriftlichen Prüfbericht aufgeführten Feststellungen. 

5.3 In den Fällen, in denen die IWP Tätigkeiten in Räumlichkeiten durchführt, die nicht unter Ihrer ständigen Kontrolle stehen, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die Anforderungen internationaler Normen in Bezug auf die Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen erfüllt werden.

5.4 In den Fällen, in denen die IWP Einrichtungen vom Auftraggeber nutzt, die nicht unter Ihrer ständigen Kontrolle stehen, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen der aktuellen Norm in Bezug auf Einrichtungen erfüllt werden.

5.5 Wenn der Kunde für die Prüfung oder die Kalibrierung eine Aussage zur Konformität bezüglich einer Spezifikation oder Norm verlangt (z. B. bestanden/nicht bestanden, innerhalb der Toleranz/außerhalb der Toleranz), müssen die Spezifikation bzw. Norm sowie die Entscheidungsregel eindeutig definiert sein. Sofern sie nicht in der angeforderten Spezifikation bzw. Norm enthalten ist, muss die gewählte Entscheidungsregel dem Kunden mitgeteilt und mit diesem abgestimmt werden.

6. LEISTUNGSZEIT 

6.1 Angaben über die Leistungszeit sind grundsätzlich nur annähernd und daher unverbindlich. 

6.2 Eine einzelvertraglich vereinbarte Leistungsfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der IWP, jedoch nicht vor Übersendung der vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen zusammen mit dem zu prüfenden Material. 

6.3. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die IWP erforderlich ist. 

6.4 Soweit die Prüfarbeiten aus Gründen, die nicht von der IWP zu vertreten sind, unterbrochen werden, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten, insbesondere diejenigen der Rücknahme des gestellten Personals. 

7. Leistungsort

7.1. Soweit sich aus unserem Bestätigungs- oder Angebotsschreiben nicht ein anderes ergibt, hat der Kunde die Prüfgegenstände frei am Ort unseres Firmensitzes zur Verfügung zu stellen. 

7.2. Nach Abschluss der Prüfung am Ort unseres Firmensitzes und Mitteilung an den Kunden, sind wir nicht verpflichtet, Prüfgegenstände länger als 2 Wochen aufzubewahren; es sei denn, dass diese vom Kunden abgeholt oder die Rücksendung ausdrücklich gewünscht wird. Abholung und Rücksendung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Holt der Kunde die Prüfgegenstände nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Prüfung ab bzw. verlangt er innerhalb dieser Frist nicht die Rücksendung, erlischt unsere Pflicht zur Aufbewahrung. Wir sind dann auch berechtigt, die Prüfgegenstände auf Kosten des Kunden gegen Nachweis fachgerecht zu entsorgen oder zu verwerten. 

7.3. Bis zum Eingang der Prüfgegenstände bei uns trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung. Im Übrigen gelten für die Gefahrtragung die Regelungen gemäß § 644 BGB. 

7.4. Soll der Prüfgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen Dritten versandt werden, haften wir nicht für die Einhaltung von Lieferfristen des Kunden; es sei denn uns trifft ein Verschulden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Gefahrtragung gelten im Übrigen die Regelung gemäß § 644 Abs. 2 BGB.

8. LEISTUNGEN DES KUNDEN 

8.1 Erfolgen die Prüfungen außerhalb der Werkstätten der IWP einschließlich Zweig- und Außenstellen, ist der Kunde verpflichtet, die reibungslose Abwicklung des Prüfauftrages sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die kostenfreie Bereitstellung von Strom, Wasser, Beleuchtung, Gerüsten, aber auch Parkmöglichkeiten. 

8.2 Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften und dem Arbeitsschutz. 

9. URHEBERRECHT, EIGENTUMSVORBEHALT 

9.1 An sämtlichen Röntgenfilmen und technischen Zeichnungen, graphischen Darstellungen und sonstigen Unterlagen, die die IWP im Zusammenhang der Vertragsdurchführung erstellt, behält sich die IWP die Urheberrechte vor. Die Verwendung Dritten gegenüber außerhalb des Vertragszweckes ist unzulässig. 

9.2 An den vorstehend genannten Röntgenfilmen, Zeichnungen, Abbildungen, sonstigen Unterlagen und den Prüfberichten behält sich die IWP das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. 

9.3 Vertrauliche Informationen sind während der Auftragsdurchführung sowie drei Jahre nach Beendigung des Vertrages als vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. 

9.4 Wenn das Laboratorium gesetzlich verpflichtet oder durch Verträge ermächtigt ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, so muss der betreffende Kunde oder die betreffende Person, sofern nicht gesetzlich verboten, über die bereitgestellten Informationen unterrichtet werden.

9.5 Informationen über den Kunden, die aus anderen Quellen als vom Kunden stammen (z. B. Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörden), müssen zwischen dem Kunden und dem Laboratorium vertraulich behandelt werden. Die Informationsquelle muss vom Laboratorium vertraulich behandelt werden. Diese Informationsquelle darf nicht ohne deren Zustimmung dem Kunden mitgeteilt werden.

10. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG 

10.1 Erkennbare Mängel sowie das Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt der Lieferung oder Leistung gegenüber der IWP schriftlich geltend zu machen. Für Mängel im Rahmen unserer vertraglichen Leistungen übernehmen wir Gewähr, soweit solche Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verschuldet sind.

10.2 Bei begründeten Mängelrügen verpflichtet sich die IWP innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung in der Weise, dass sie die jeweilige Prüfungsleistung wiederholt. Schlägt die Nachbesserung ebenfalls fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden das Rücktrittsrecht nicht zu. 

10.3 Die IWP übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden entstehen. 

10.4 Mängelansprüche gegen die IWP verjähren innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der entsprechenden Lieferung oder Leistung, außer in den Fällen, in denen eine längere Verjährungsfrist nach dem Gesetz zwingend ist. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

11.1 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der iWP ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

11.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben unberührt. 

11.3 In allen Fällen der Haftung gem. 10.1 wird der Schadenersatzanspruch jedoch der Höhe nach begrenzt durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der IWP. 

12. DATENSCHUTZ 

12.1 Es gilt als vereinbart, dass die den Geschäftsverkehr betreffenden Daten der Kunden unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO erfasst werden. 

12.2 Informationen über den Kunden, die aus anderen Quellen als vom Kunden stammen (z. B. Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörden), müssen zwischen dem Kunden und dem Laboratorium (IWP) vertraulich behandelt werden. Die Informationsquelle muss vom Laboratorium (IWP) vertraulich behandelt werden. Diese Informationsquelle darf nicht ohne deren Zustimmung dem Kunden mitgeteilt werden.

12.3 Das Laboratorium (IWP) muss durch rechtlich durchsetzbare Vereinbarungen die Verantwortung für die Lenkung aller Informationen tragen, die während der Durchführung der Tätigkeiten des Laboratoriums erhalten oder erstellt wurden. Das Laboratorium muss den Kunden im Voraus über die Informationen in Kenntnis setzen, die es beabsichtigt, frei zugänglich zu machen. Alle anderen Informationen werden als geschützte Informationen angesehen und müssen als vertraulich behandelt werden, es sei denn, die Information wird vom Kunden öffentlich zugänglich gemacht oder zwischen dem Laboratorium und dem Kunden wurde etwas anderes vereinbart (z. B. zum Zweck der Reaktion auf Beschwerden).
ANMERKUNG: Rechtlich durchsetzbare Vereinbarungen können z. B Verträge sein.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ist Neuss. 

13.2 Für alle aus dem Kundenvertrag entstehenden Ansprüche gilt Neuss als ausschließlicher Gerichtsstand, soweit eine solche Gerichtsstandvereinbarung zulässig vereinbart werden kann. 

13.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). 

13.4 Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich verwirklicht.

Alle Rechte sind vorbehalten! 
Stand: 01.05.2018